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Indirekteinleiter
Zuständigkeit & Rechtslage
Als Indirekteinleiter gelten alle Personen oder Betriebe, die Abwasser über die öffentliche Kanalisation in eine Kläranlage einleiten. Für jede Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) § 32b die Zustimmung des Kanalisationsunternehmen (Abwasserverband AIZ) erforderlich.
Bei rein häuslichen Einleitungen erfolgt die Abwicklung über die Standortgemeinde im Zuge des Anschlussvertrags; die Gemeinde handelt dabei im Namen des AIZ.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu Zuständigkeiten, Verfahren und erforderlichen Unterlagen.
Anträge, Unterlagen & Vorgaben
Hier finden Sie das passende Formular für Ihren Anschluss bzw. Ihre Einleitung – inklusive Musterplänen, Berechnungsmodulen und technischen Hinweisen.
Hotellerie & Gastronomie
Antragsformulare und Berechnungsblätter für Hotel- und Gastronomiebetriebe mit Küchenabwasseranfall.
Hinweis: Dieser Bereich gilt für Hotels, Pensionen und Gastronomiebetriebe mit Küchenbetrieb nur unter folgender Voraussetzung: Wenn im Jahresdurchschnitt mehr 𝗮𝗹𝘀 𝟱𝟬 𝗘𝘀𝘀𝗲𝗻𝘀𝗽𝗼𝗿𝘁𝗶𝗼𝗻𝗲𝗻 zubereitet werden (1 Portion = 1 warme Hauptspeise; Frühstück ausgenommen), besteht die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders. Dimensionierung und Wartungsintervalle sind vorab mit dem Verband abzustimmen.
Betriebe mit betrieblichem Abwasser
Antrag und technische Informationen für Einleitungen, die (mehr als geringfügig) vom häuslichen Abwasser abweichen.
Hinweis: Typische betriebliche Einleiter sind z. B. KFZ-Werkstätten, Waschanlagen, Sennereien, Molkereien, Betriebe mit Vorreinigung sowie Objekte mit Tiefgaragen über 30 Stellplätzen.
Privathaushalte/Betriebe mit häuslichem Abwasseranfall
Antrag + Anschlussvertrag (WRG/TiKG) für die Einleitung von häuslichem Abwasser (Ein-/Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen, Betriebe ohne gewerblichem Abwasseranfall).
Hinweis: Häusliche Einleitungen werden über die Standortgemeinde abgewickelt. Bei einigen Verbandsgemeinden funktioniert die Einreichung auch per Online-Link (bitte mit der zuständigen Gemeinde abklären).
Wichtiger Hinweise zu Kosten & Pflichten
Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen ist gesetzliche Bringschuld. Bei unvollständigen Angaben kann sich die Abwicklung verzögern; bei Nichterfüllung sind Rechtsfolgen nach TiKG und WRG möglich. Der AIZ hebt derzeit keine Bearbeitungsentgelte ein – mögliche Kosten entstehen nur durch die Erstellung der Unterlagen (z. B. durch Planer, Ingenieurbüros oder Fachbetriebe).
Entscheidungshilfe
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Hotellerie & Gastronomie
Dieser Bereich gilt für Hotels, Pensionen und Gastronomiebetriebe mit Küchenbetrieb, bei denen im Zuge der betrieblichen Tätigkeit fetthaltiges Abwasser aus der Speisenzubereitung anfällt, das von der Qualität häuslichen Abwassers abweicht.
Eine Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders besteht, wenn im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Essensportionen pro Tag zubereitet werden (1 Portion = 1 warme Hauptspeise; Frühstück ausgenommen). In diesem Fall sind Dimensionierung und Wartungsintervalle des
Fettabscheiders vorab mit dem AIZ abzustimmen.
Die Einreichung erfolgt direkt beim AIZ.
Folgende Formulare werden benötigt:
▪️ Antragsformular Gastronomie/Hotellerie
▪️ Lageplan in dem die Abwasserentsorgung + Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation ersichtlich ist (siehe Musterplan)
▪️ Bemessungsblatt Fettabscheider
▪️ Küchenabwasser - Ermittlung
▪️ Datenblatt Fettabscheider (vom Hersteller beizulegen)
▪️ Oberflächenentwässerungsprojekt (falls vorhanden)
▪️ Poolbeschreibung (falls Pool vorhanden)
Falls ihr Betrieb auch eine Schwimmbadanlage aufweist, sind die Unterlagen inklusive kurzer
Bäderbeschreibung einzureichen. Weitere Informationen zu Schwimmbadanlagen finden Sie
weiter unten beim Menüpunkt „Sonderfall Schwimmbäder“
Einreichung (AIZ): wartung@aiz.at
Betriebe mit betrieblichem Abwasser
Als gewerbliche Betriebe im Sinne der Indirekteinleiterregelung gelten alle Unternehmen und Einrichtungen, bei denen im Zuge der betrieblichen Tätigkeit Abwasser anfällt, das ganz oder teilweise von der Qualität häuslichen Abwassers abweicht. Dazu zählen KFZ-Werkstätten oder Waschanlagen, Sennereien/Molkereien, Betriebe mit Vorreinigung sowie Objekte mit Tiefgaragen über 30 Stellplätzen. In diesen Fällen erfolgt die Einreichung direkt beim AIZ.
Folgende Formulare werden benötigt:
▪️ Antragsformular Gewerbebetrieb
▪️ Lageplan in dem die Abwasserentsorgung + Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation ersichtlich ist (siehe Musterplan)
▪️ Bemessungsblatt Mineralölabscheider
▪️ Datenblatt der Vorreinigungsanlage (vom Hersteller beizulegen)
Einreichung (AIZ): wartung@aiz.at
Privathaushalte/Betriebe mit nur häuslichem Abwasseranfall
Hinweis: Bei Häuslicher Einleitung von Ein/-Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnanlagen sowie Betrieben ohne gewerblichen Abwasseranfall erfolgt die Einreichung bei der Standortgemeinde.
Folgende Formulare werden benötigt:
▪️ Antrag + Anschlussvertrag nach WRG und TiKG
▪️ Lageplan in dem die Abwasserentsorgung + Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation ersichtlich ist (siehe Musterplan)
▪️ Oberflächenentwässerungsprojekt (falls vorhanden)
Sonderfall Schwimmbäder
Alle wichtigen Informationsmaterialien auf einen Blick - einfach als PDF herunterladen.
Hinweis: Ist bei einem Objekt (gilt auch für Einfamilienhäuser) eine Pool- oder Schwimmbadanlage vorhanden (mind. 20m³ Fassungsvolumen), finden Sie hier weitere Information.
Einreichung (AIZ): wartung@aiz.at
Geltende Normen und Regelwerke Indirekteinleiterregelung
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000)
Indirekteinleiterregelung (IEV)
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
ÖNORM EN 858-1 und EN 858-2 (Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten)
ÖNORM EN 1825-1 und EN 1825-2 (Abscheideranlagen für Fette)
ÖWAV-Regelblatt 16 (Einleitung von Abwasser aus der Betankung)
ÖWAV-Regelblatt 39 (Einleitung von fetthaltigen Betriebsabwässern)
ÖWAV Arbeitsbehelf 25 (Indirekteinleiterkataster)
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Indirekteinleiter?
Wann gilt Abwasser als häuslich?
Wann gilt Abwasser NICHT mehr als häuslich?
Kann sich die Einstufung als Indirekteinleiter ändern?
Benötigt jedes Gebäude eine Zustimmung zur Abwassereinleitung?
Wer ist für die Zustimmung zur Abwassereinleitung zuständig?
Muss ich mich als Privatperson selbst an den Abwasserverband wenden?
Kann der Abwasserverband zusätzliche Auflagen oder Einleitgrenzwerte festlegen?
Was gilt bei mehreren Nutzungen in einem Gebäude (Mischnutzung)?
Was gilt bei einer Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes?
Was gilt bei temporären Einleitungen, z. B. Baustellen oder Veranstaltungen?
An wen kann ich mich bei Fragen zur Notwendigkeit oder Dimensionierung einer Abscheideranlage wenden?
Müssen Vorreinigungsanlagen regelmäßig gewartet und entleert werden?
Müssen Änderungen, Stilllegungen oder der Austausch von Vorreinigungsanlagen gemeldet werden?
Gibt es Kontrollen oder Überprüfungen durch den Abwasserverband?
Dürfen chemische Reinigungs-, Desinfektions- oder Spezialreinigungsmittel eingeleitet werden?
Was ist bei Störungen oder unkontrollierten Abwasseraustritten zu beachten?
Was gilt bei Verkauf oder Eigentümerwechsel einer Liegenschaft?
Besteht Bestandsschutz für bestehende oder ältere Abwassereinleitungen?
Wer haftet bei Schäden an der Kanalisation oder der Kläranlage?
Ist zusätzlich zur Zustimmung des Abwasserverbandes eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich?
Was passiert bei unzulässigen oder nicht genehmigten Abwassereinleitungen?
Was passiert, wenn erforderliche Unterlagen oder Nachweise nicht vorgelegt werden?
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
07:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:45 Uhr
Freitag
07:00 - 12:00 Uhr
Anlieferung-Öffnungszeiten
Fäkalannahme
07:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 16:15 Uhr
Freitag
07:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
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