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ANMERKUNG
Sollten in Ihrem Hotel/Gastronomiebetrieb weniger als 50 Essensportionen (Jahresdurchschnitt, 1 Essensportion = 1 Hauptspeise) hergestellt werden, besteht keine Verpflichtung zum Einbau einer Abscheideanlage (Fettabscheider). Dies trifft auch auf reine Frühstückspensionen sowie auf Apartments zu. In solchen Fällen haben Sie keine Verpflichtung zur Einreichung des Antragsformulars "Hotellerie + Gastronomie" beim Abwasserverband. Allerdings muss das Formular "Antrag + Anschlussvertrag nach WRG u. TiKG bei Ihrer Standortgemeinde eingereicht werden.
Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der AIZ-Abwasserverband als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter Inn definiert.
Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim AIZ-Abwasserverband 6261 Strass 150 oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser „Abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.
Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind (Z.B. Anschlussvertrag nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz – TiKG2000, LGBl. 1/2000)
Entsprechende Antragsunterlagen in Formularform stehen als Download in Form eines PDF- oder Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die Formulare auch per E-Mail beim AIZ-Abwasserverband angefordert werden.
Als Hilfestellung können weitere Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und Anschlussstelle, etc.) unter Formulare eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
WAS IST NEU?
Durch neue gesetzliche Regelungen wurden die rechtlichen Belange der Abwasserentsorgung in wesentlichen Teilen von den Behörden zu den Abwasserverbänden bzw. Gemeinden ausgelagert.
Mit § 32 b Wasserrechtsgesetz 1959 wurde im Oktober 1997 die Indirekteinleiterregelung eingeführt, wobei für Abwasser dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht im Juli 1998 zusätzlich dieIndirekteinleiterverordnung (IEV) erlassen wurde. Nach diesen gesetzlichen Grundlagen ist für jede (häusliche & gewerbliche) Abwassereinleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens[1] erforderlich. Neben dieser Zustimmung des Kanalisationsunternehmens kann noch zusätzlich für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche (laut Anlage A der IEV) oder bei der Überschreitung von Schwellenwerten[2] bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen (laut Anlage B der IEV) eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich werden.Gemäß § 8 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (TiKG, inkraftgetreten im Nov. 2000) hat der Eigentümer von Anlagen, für welche Anschlusspflicht nach § 5 besteht bzw. festgelegt wurde, einen Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation[3] zu schließen, in welchem genaue Angaben über die Ausführung der privaten Entwässerungsanlage und der Trennstelle zur öffentlichen Kanalisation sowie Anschlussfristen anzuführen sind.
Demnach sind hier 2 Verfahren (Bundesrecht und Landesrecht) für die rechtliche Sicherung der Abwassereinleitung durchzuführen, wobei die Beibringung der erforderlichen Unterlagen eine „Bringschuld“ im Sinne der ao. Gesetze darstellt. Bei Nichterfüllung sind sowohl im TiKG (§ 15) als auch im WRG (§ 137) Strafbestimmungen mit einem Strafrahmen von 750,- € bis 35.000,- € vorgesehen.
Daraus ergeben sich Pflichten für den Kanalanschlusswerber bzw. den Anschlussverpflichteten (oder Indirekteinleiter) Unterlagen beizubringen, damit eine abwassertechnische Beurteilung erfolgen kann. Auf Grundlage dieser Einreichunterlagen wird dann ein privatrechtlicher Vertrag (Entsorgungsvertrag und Anschlussvertrag) zwischen dem Anschlusswerber und Abwasserverband bzw.Anschlusswerber und der Sitzgemeinde geschlossen.
ERFORDERNISSE & VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG!
Für die Umsetzung, Vereinheitlichung der Erfassung und auch zur Gleichbehandlung der Indirekteinleiter wurde ein Formularwesen für den Bereich des häuslichen Abwassers sowie für gängige Bereiche des gewerblichen Abwassers (Hotellerie, KFZ-Betriebe, Tankstellen, Frächterei, Sennereien, Metzgereien) von einer Arbeitsgruppe „Indirekteinleiter“ entwickelt. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreter von Abwasserverbänden, Wasserrechtsjuristen des Amtes der Tiroler Landesregierung und Kulturtechniker an. Diese Unterlagen sind in ganz Tirol zur Anwendung empfohlen.
Schema der rechtlichen Abwicklung einer Abwassereinleitung
in eine öffentliche Kanalisation
Schema
Als häusliches Abwasser wird das Abwasser aus den Bereichen Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Wohnanlagen, Reihenhäusern, privaten Fremdenheimen, etc. verstanden. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik A1 (in den Formularen) bezeichnet.
Dem häuslichen Abwasser ähnlich oder von diesem in seiner Qualität nur geringfügig abweichend wird das Abwasser von Hotellerie, Gastgewerbe und Beherbergungsbetrieben bezeichnet. Auch Abwässer aus Schulen, Sportheimen, Kinos, Kindergärten, Großbüros, etc. fallen in diese Rubrik. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik A2 (in den Formularen) bezeichnet.
Gewerbliches Abwasser, welches in seiner Qualität mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht wird als Abwasser der Rubrik B (in den Formularen) bezeichnet.
Mit diesem Formularwesen wurde eine Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen Unterlagen und Angaben für beide Verfahren beizubringen, wobei sich die oa. Abwicklung ergibt. Die Angaben in den Formularen sind vom Indirekteinleiter (oder Eigentümer der Anlage) zu machen, wobei anzustreben ist, dass diese vom planende Ingenieur, Architekt, Installateur, usw. kommen.
Die Unterlagen sollten dann im Zuge des Baurechtsverfahrens eingereicht werden. Mit der Unterfertigung ist damit ist auch die Forderung gemäß § 4 der Tiroler Baurodung 2001 erfüllt, wonach eine Gebäudeerrichtung nur auf Grundstücken zulässig ist, wenn unter anderem auch eine Beseitigung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer (rechtlich) sichergestellt ist.
[1] Kanalisationsunternehmen ist der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von (gereinigten) Abwässern in einen Vorfluter (Gewässer), meist ein Abwasserverband oder eine Gemeinde.
[2] Schwellenwert ist eine Tages-Fracht-Obergrenze von maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, welche in Abhängigkeit der Größenordnung der Abwasserreinigungsanlage nach den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung errechnet wird.
[3] Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist derjenige der eine öffentliche, allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation in Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages (oder ein von ihm beauftragten Dritter) errichtet, betreibt und erhält.
Den link zur IDE - Verordnung finden Sie hier: IDE - Verordnung
Was gehört nicht in den Abfluss?
Informationen zu KAZ link zur PDF Datei: PDF
Diverse Fotos von Küchenabfall-zerkleinerern : PDF
Pressemittteilung vom April 2004 link zur PDF Datei : PDF
Aus gegebenem Anlass und auf Grund aktueller Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Küchenabfallzerkleinerern gibt der AIZ-AV nachstehende Informationen zu den gesetzlichen Randbedingungen:
Einrichtungen zur Zerkleinerung und anschließender Feststoff-Flüssigkeitstrennung von organischen Küchen- und Kantinenabfällen mit der Einleitung der Flüssigphase in die öffentliche Kanalisation widersprechen den elementaren wasserwirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie beispielsweise in
§ 2 Zif. 1 der „Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung“ (kurz AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 formuliert sind:
●Einbringung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß!
●Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, haben Vorrang vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen!
●Abwasserinhaltsstoffe sind unter Zugrundelegung des Standes der Technik am Ort ihres Entstehens zurückzuhalten!
Abwasser wird in der rechtlichen Definition der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. 222/1998 (kurz IEV) als Wasser bezeichnet, das in seiner Verwendung in nicht natürlichen Vorgängen, in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Ausgehend von der Definition des Begriffes Abwasser nach den zitierten Gesetzesstellen, ist diese, aus dem Bioabfall abgetrennte Flüssigkeit keinesfalls Wasser, das durch einen künstlichen Prozess verändert wurde, sondern dem Bioabfall entzogene Flüssigkeit und ist damit auch diesem zuzuordnen. Damit bleibt diese Flüssigkeit rechtlich im Abfallregime und ist als solcher zu entsorgen.
Die Einleitung von Abfällen (hierunter fallen auch flüssige Abfälle) in die Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz und den AIZ-Einleitungs-bedingungen grundsätzlich verboten und damit gesetzeswidrig!
Die bloße Zerkleinerung von biogenen/organischen Abfällen und die anschließende Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt nach den selben rechtlichen Grundsätzen eine unzulässige Abfallentsorgung dar, da die Zerkleinerung dieser Bioabfälle nichts an der rechtlichen Definition als Abfall ändert und Abfälle grundsätzlich nicht in die Kanalisation eingebracht werden dürfen.
Küchen-/Kantinenabfälle stellen biogene Abfälle im Sinne des § 1, Zif. 1 und 2 der Verordnung über die Sammlung von biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 (zuletzt geändert durch BGBl. 456/1994) dar. Sofern diese nicht im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte verwertet werden, sind sie für eine getrennte Sammlung bereitzustellen.
Eine Verwertung von Küchenabfällen im Sinne des Gesetztes ist nur dann gegeben, wenn in einem biologischen Umwandlungsprozess der Bioabfall in eine stabile inerte Form umgewandelt wird. Bloßes Zerkleinern und/oder Entwässern stellen keine Verwertung im Sinne des Gesetzes dar.
Entwässerungsanlagen haben das Ziel die biogenen/organischen Abfälle in Fest- und Flüssigfraktion aufzusplitten. Dies geschieht durch die physikalischen Vorgänge wie Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren, oftmals unter Wasserzugabe. Dadurch entsteht ein zerkleinerter, mit Wasser vermengter Bioabfall, aus dem 99% des Feststoffes zurückgehalten werden. Der Feststoffrückstand kann in Folge in Kompostier- oder Biogasanlagen eingesetzt werden.
Für die Einleitung der abgetrennten Wässer aus diesen Anlagen (= physikalische Abfall-behandlung) ist die Verordnung für die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalsich-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung, BGBl. Nr. 9/1999) anzuwenden.
Für die Einleitung dieser Abwässer in die öffentliche Kanalisation ist hier zwingend ein Verfahren nach § 32 b Wasserrechtsgesetz (Indirekteinleiterregelung) mit dem Betreiber der Kläranlage (= AIZ-AV) abzuwickeln! Nicht genehmigte Einleitungen sind illegal und werden vom AIZ-AV nicht geduldet! Zusätzlich stellt die Verwendung von Küchenabfallzerkleinerern eine Abfallaufbereitung/ -behandlung gemäß § 2, Abs. 5 Zif. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dar und ist daher im Sinne des genannten Gesetzes bewilligungspflichtig (Behörde Landeshauptmann).
Der unbewilligte Einsatz von KAZ-Geräten stellt daher eine Gesetzeswidrigkeit dar, wobei nachstehende Verwaltungsstrafbestände in Betracht kommen:
●AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 4 - Verwendung nicht berechtigter Behandlungsverfahren bzw. nicht rechtzeitige Übergabe an berechtigte Abfallbehandler, Strafrahmen 360 bis 7.270 €!
●AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 1 - Verstoß gegen die Trennungspflicht,
Strafrahmen 360 bis 7.270 €!
●TAWG, § 27, Abs. 2 - Verstoß gegen die Bestimmungen des 3. Abschnittes,
Strafrahmen 3.600 €!
●WRG, § 137, Abs. 1.1 - Verstoß gegen die Mitteilung-/Mledepflicht an das Kanalisationsunternehmen, Strafrahmen bis 3.500 €!
●WRG, § 137, Abs. 1.24 – Einleitungsvornahme in den öffentlichen Kanal mit Überschreitung der Emissionsbegrenzungen, Strafrahmen bis 3.500 €!
●TiKG 2000, § 15 – Nichterfüllung der Mitteilungspflicht, Strafrahmen bis 3.500 €!
Bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Regeln ist der AIZ-AV verpflichtet Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Daraufhin wird die Behörde Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu treffen haben! Neben einem allfälligen Strafverfahren ist es im Rahmen solcher Aufträge zulässig, die Demontage dieser Geräte behördenseitig anzuordnen.
Sollten Sie in ihrem Betrieb ein solches KAZ-Gerät betreiben, fordern wir sie auf, dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen stillzulegen und die Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu unterlassen! Bei Nichtbefolgung müsste unsererseits eine Anzeige an die BH Schwaz erfolgen, wobei es neben den Behördenauflagen auch zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen wird.
Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass trotz gegenteiliger Behauptungen von Herstellern und Vertreibern von Küchenabfall-zerkleinerern, der Einsatz dieser Geräte gesetzeswidrig und damit verboten ist!
Informationen und Grundsätze für:
Privathaushalte
Hotellerie & Restaurants
Küchenbetriebe aller Art
Metzgereien & Schlachtbetriebe
Sennereien & Molkereibetriebe
Installateure & Haustechnikplaner
Den link zur PDF Broschüre finden Sie hier: FettbroschüreAIZ
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separate Trübwasserbehandlung
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J. Dengg
ÖKO-Audit ARA Strass, praktische Durchführung und Auswirkung auf den Betrieb
November 2001
J. Dengg
Mehrjährige Betriebserfahrung mit einer pH-geregelten Prozesswasserbehandlung
unter Verwendung von A-Stufen-Schlamm als C-Quelle
Mai 2000
C. Fimml
Erfahrungsbericht über die Dokumentation der "Internen- Qualitäts- Kontrolle" (IQK)
auf der Kläranlage Achental - Inntal - Zillertal
September 2004
C. Fimml
Erfahrungen mit einem Umweltmanagementsystem gemäß EMAS
an der ARA Strass
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R. Rostek
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nach Arbeitsblatt A131 und Einhaltung zukünftiger Reinigungsanforderungen
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R. Rostek
Kläranlagen mit saisonal stark unterschiedlicher Belastung Wiener Mitteilungen
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Untersuchung und Darstellung der biochemischen Umwandlungsprozesse
im Bereich der Druckrohrbeileitung Achenkirch
Dezember 2000
J. Dengg
B. Wett
Zweistufige Belebungsanlage, Trübwasserbehandlung, Energieoptimierung
Beitrag zum ÖWAV-Seminar
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R. Rostek
J. Dengg
B. Wett
2-jährige Betriebserfahrung mit einer pH-Wert-gesteuerten Prozesswasserbehandlung
auf der ARA Strass im Zillertal unter Nutzung von Rohschlamm als Kohlenstoffquelle
Juni 1999
R.Rostek
B. Wett
K. Ingerle
Erfahrungen mit der biologischen Separatbehandlung von Prozesswässern
März 1999
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Bürozeiten: MO - DO von 7 - 12 u. 13 - 16:45 Uhr
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