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Nach § 32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von
Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation
der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Als
Kanalisationsunternehmen ist gemäß WRG der
AIZ-Abwasserverband als Inhaber der wasserrechtlichen
Bewilligung für die Ausleitung von biologisch gereinigtem
Abwasser in den Vorfluter Inn definiert.
Werden
Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens
eingeleitet, die mehr als geringfügig von der Qualität des
häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die
Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) zu beachten.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder
(Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom
AIZ-Abwasserverband durch einen Entsorgungsvertrag zu
genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher
entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der
Abwassereinleitung in technischer als auch in qualitativer
und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim
AIZ-Abwasserverband 6261 Strass 150 oder der
Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser
„Abwassertechnischen Unterlagen“ wird dann eine
privatrechtliche Vereinbarung in Form eines
Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem
Indirekteinleiter und dem AIZ-AV geschlossen.
Dieser
Abwasserentsorgungsvertrag mit dem AIZ-AV ersetzt nicht
Genehmigungen und Verfahren die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften erforderlich sind (Z.B. Anschlussvertrag nach
dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz – TiKG2000, LGBl.
1/2000)
Entsprechende Antragsunterlagen in
Formularform stehen als Download in Form eines PDF- oder
Winwordfiles zur Verfügung. Des weiteren können die
Formulare auch per E-Mail beim AIZ-Abwasserverband
angefordert werden.
Als Hilfestellung können weitere
Mustervorlagen (Lageplan, Skizze zur Lage der Trenn- und
Anschlussstelle, etc.) unter Formulare eingesehen bzw.
heruntergeladen werden.
WAS IST NEU?
Durch neue gesetzliche Regelungen
wurden die rechtlichen Belange der Abwasserentsorgung in
wesentlichen Teilen von den Behörden zu den
Abwasserverbänden bzw. Gemeinden ausgelagert.
Mit §
32 b Wasserrechtsgesetz 1959 wurde im Oktober 1997 die
Indirekteinleiterregelung eingeführt, wobei für Abwasser
dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des
häuslichen Abwassers abweicht im Juli 1998 zusätzlich
dieIndirekteinleiterverordnung (IEV) erlassen wurde. Nach
diesen gesetzlichen Grundlagen ist für jede (häusliche
& gewerbliche) Abwassereinleitung in eine
wasserrechtlich bewilligte Kanalisation die Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens[1] erforderlich. Neben dieser
Zustimmung des Kanalisationsunternehmens kann noch
zusätzlich für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche (laut
Anlage A der IEV) oder bei der Überschreitung von
Schwellenwerten[2] bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen
(laut Anlage B der IEV) eine wasserrechtliche Bewilligung
erforderlich werden.Gemäß § 8 des Tiroler
Kanalisationsgesetzes (TiKG, inkraftgetreten im Nov. 2000)
hat der Eigentümer von Anlagen, für welche
Anschlusspflicht nach § 5 besteht bzw. festgelegt wurde,
einen Anschlussvertrag mit dem Betreiber der öffentlichen
Kanalisation[3] zu schließen, in welchem genaue Angaben
über die Ausführung der privaten Entwässerungsanlage und
der Trennstelle zur öffentlichen Kanalisation sowie
Anschlussfristen anzuführen sind.
Demnach sind hier 2 Verfahren (Bundesrecht und
Landesrecht) für die rechtliche Sicherung der
Abwassereinleitung durchzuführen, wobei die Beibringung
der erforderlichen Unterlagen eine „Bringschuld“ im Sinne
der ao. Gesetze darstellt. Bei Nichterfüllung sind sowohl
im TiKG (§ 15) als auch im WRG (§ 137) Strafbestimmungen
mit einem Strafrahmen von 750,- € bis 35.000,- €
vorgesehen.
Daraus ergeben sich Pflichten für den
Kanalanschlusswerber bzw. den Anschlussverpflichteten
(oder Indirekteinleiter) Unterlagen beizubringen, damit
eine abwassertechnische Beurteilung erfolgen kann. Auf
Grundlage dieser Einreichunterlagen wird dann ein
privatrechtlicher Vertrag (Entsorgungsvertrag und
Anschlussvertrag) zwischen dem Anschlusswerber und
Abwasserverband bzw.Anschlusswerber und der Sitzgemeinde
geschlossen.
ERFORDERNISSE & VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE
UMSETZUNG!
Für die Umsetzung, Vereinheitlichung der
Erfassung und auch zur Gleichbehandlung der
Indirekteinleiter wurde ein Formularwesen für den Bereich
des häuslichen Abwassers sowie für gängige Bereiche des
gewerblichen Abwassers (Hotellerie, KFZ-Betriebe,
Tankstellen, Frächterei, Sennereien, Metzgereien) von
einer Arbeitsgruppe „Indirekteinleiter“ entwickelt. Dieser
Arbeitsgruppe gehörten Vertreter von Abwasserverbänden,
Wasserrechtsjuristen des Amtes der Tiroler Landesregierung
und Kulturtechniker an. Diese Unterlagen sind in ganz
Tirol zur Anwendung empfohlen.
Schema der rechtlichen Abwicklung einer
Abwassereinleitung
in eine öffentliche Kanalisation
Schema
Als häusliches Abwasser wird das Abwasser aus den
Bereichen Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhäusern,
Wohnanlagen, Reihenhäusern, privaten Fremdenheimen, etc.
verstanden. Dieses Abwasser wird als Abwasser der Rubrik
A1 (in den Formularen) bezeichnet.
Dem häuslichen
Abwasser ähnlich oder von diesem in seiner Qualität nur
geringfügig abweichend wird das Abwasser von Hotellerie,
Gastgewerbe und Beherbergungsbetrieben bezeichnet. Auch
Abwässer aus Schulen, Sportheimen, Kinos, Kindergärten,
Großbüros, etc. fallen in diese Rubrik. Dieses Abwasser
wird als Abwasser der Rubrik A2 (in den Formularen)
bezeichnet.
Gewerbliches Abwasser, welches in seiner
Qualität mehr als geringfügig von der des häuslichen
Abwassers abweicht wird als Abwasser der Rubrik B (in den
Formularen) bezeichnet.
Mit diesem Formularwesen wurde eine Möglichkeit
geschaffen, die erforderlichen Unterlagen und Angaben für
beide Verfahren beizubringen, wobei sich die oa.
Abwicklung ergibt. Die Angaben in den Formularen sind vom
Indirekteinleiter (oder Eigentümer der Anlage) zu machen,
wobei anzustreben ist, dass diese vom planende Ingenieur,
Architekt, Installateur, usw. kommen.
Die Unterlagen
sollten dann im Zuge des Baurechtsverfahrens eingereicht
werden. Mit der Unterfertigung ist damit ist auch die
Forderung gemäß § 4 der Tiroler Baurodung 2001 erfüllt,
wonach eine Gebäudeerrichtung nur auf Grundstücken
zulässig ist, wenn unter anderem auch eine Beseitigung der
anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer (rechtlich)
sichergestellt ist.
[1] Kanalisationsunternehmen ist der Inhaber der
wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von
(gereinigten) Abwässern in einen Vorfluter (Gewässer),
meist ein Abwasserverband oder eine Gemeinde.
[2] Schwellenwert ist eine Tages-Fracht-Obergrenze
von maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen,
welche in Abhängigkeit der Größenordnung der
Abwasserreinigungsanlage nach den Bestimmungen der
Indirekteinleiterverordnung errechnet wird.
[3] Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist
derjenige der eine öffentliche, allgemein zur Verfügung
stehende Kanalisation in Erfüllung des öffentlichen
Entsorgungsauftrages (oder ein von ihm beauftragten
Dritter) errichtet, betreibt und erhält.
Den link zur IDE - Verordnung finden Sie hier: IDE - Verordnung
Was gehört nicht in den Abfluss?
Informationen zu KAZ link zur PDF Datei: PDF
Diverse Fotos von Küchenabfall-zerkleinerern : PDF
Pressemittteilung vom April 2004 link zur PDF Datei :
PDF
Aus gegebenem Anlass und auf Grund aktueller
Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von
Küchenabfallzerkleinerern gibt der AIZ-AV nachstehende
Informationen zu den gesetzlichen Randbedingungen:
Einrichtungen zur Zerkleinerung und anschließender
Feststoff-Flüssigkeitstrennung von organischen Küchen- und
Kantinenabfällen mit der Einleitung der Flüssigphase in
die öffentliche Kanalisation widersprechen den elementaren
wasserwirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie beispielsweise
in
§ 2 Zif. 1 der „Allgemeinen
Abwasseremissionsverordnung“ (kurz AAEV), BGBl. Nr.
186/1996 formuliert sind:
●Einbringung von Abwasserinhaltsstoffen und
Abfallenergie nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß!
●Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von
Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, haben Vorrang
vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen!
●Abwasserinhaltsstoffe sind unter Zugrundelegung des
Standes der Technik am Ort ihres Entstehens
zurückzuhalten!
Abwasser wird in der rechtlichen Definition der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der
Indirekteinleiterverordnung, BGBl. 222/1998 (kurz IEV)
als Wasser bezeichnet, das in seiner Verwendung in nicht
natürlichen Vorgängen, in seiner Beschaffenheit derart
verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit
zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Ausgehend von der Definition des Begriffes
Abwasser nach den zitierten Gesetzesstellen, ist diese,
aus dem Bioabfall abgetrennte Flüssigkeit keinesfalls
Wasser, das durch einen künstlichen Prozess verändert
wurde, sondern dem Bioabfall entzogene Flüssigkeit und ist
damit auch diesem zuzuordnen. Damit bleibt diese
Flüssigkeit rechtlich im Abfallregime und ist als solcher
zu entsorgen.
Die Einleitung von Abfällen (hierunter fallen auch
flüssige Abfälle) in die Kanalisation ist gemäß
Wasserrechtsgesetz und den AIZ-Einleitungs-bedingungen
grundsätzlich verboten und damit gesetzeswidrig!
Die bloße Zerkleinerung von
biogenen/organischen Abfällen und die anschließende
Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt nach den
selben rechtlichen Grundsätzen eine unzulässige
Abfallentsorgung dar, da die Zerkleinerung dieser
Bioabfälle nichts an der rechtlichen Definition als Abfall
ändert und Abfälle grundsätzlich nicht in die Kanalisation
eingebracht werden dürfen.
Küchen-/Kantinenabfälle stellen biogene
Abfälle im Sinne des § 1, Zif. 1 und 2 der Verordnung über
die Sammlung von biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992
(zuletzt geändert durch BGBl. 456/1994) dar. Sofern diese
nicht im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der
Betriebsstätte verwertet werden, sind sie für eine
getrennte Sammlung bereitzustellen.
Eine Verwertung von Küchenabfällen im Sinne des
Gesetztes ist nur dann gegeben, wenn in einem
biologischen Umwandlungsprozess der Bioabfall in eine
stabile inerte Form umgewandelt wird. Bloßes Zerkleinern
und/oder Entwässern stellen keine Verwertung im Sinne
des Gesetzes dar.
Entwässerungsanlagen haben das Ziel die
biogenen/organischen Abfälle in Fest- und Flüssigfraktion
aufzusplitten. Dies geschieht durch die physikalischen
Vorgänge wie Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren,
oftmals unter Wasserzugabe. Dadurch entsteht ein
zerkleinerter, mit Wasser vermengter Bioabfall, aus dem
99% des Feststoffes zurückgehalten werden. Der
Feststoffrückstand kann in Folge in Kompostier- oder
Biogasanlagen eingesetzt werden.
Für die Einleitung der abgetrennten Wässer aus diesen
Anlagen (= physikalische Abfall-behandlung) ist die
Verordnung für die Begrenzung von Abwasseremissionen aus
der physikalsich-chemischen oder biologischen
Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung, BGBl. Nr.
9/1999) anzuwenden.
Für die Einleitung dieser
Abwässer in die öffentliche Kanalisation ist hier
zwingend ein Verfahren nach § 32 b Wasserrechtsgesetz
(Indirekteinleiterregelung) mit dem Betreiber der
Kläranlage (= AIZ-AV) abzuwickeln! Nicht genehmigte
Einleitungen sind illegal und werden vom AIZ-AV nicht
geduldet! Zusätzlich stellt die Verwendung von
Küchenabfallzerkleinerern eine Abfallaufbereitung/
-behandlung gemäß § 2, Abs. 5 Zif. 1
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dar und ist daher im Sinne
des genannten Gesetzes bewilligungspflichtig (Behörde
Landeshauptmann).
Der unbewilligte Einsatz von KAZ-Geräten
stellt daher eine Gesetzeswidrigkeit dar, wobei
nachstehende Verwaltungsstrafbestände in Betracht kommen:
●AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 4 - Verwendung nicht
berechtigter Behandlungsverfahren bzw. nicht rechtzeitige
Übergabe an berechtigte Abfallbehandler, Strafrahmen 360
bis 7.270 €!
●AWG 2002, § 79, Abs. 2, Zif. 1 -
Verstoß gegen die Trennungspflicht,
Strafrahmen 360
bis 7.270 €!
●TAWG, § 27, Abs. 2 - Verstoß gegen die
Bestimmungen des 3. Abschnittes,
Strafrahmen 3.600
€!
●WRG, § 137, Abs. 1.1 - Verstoß gegen die
Mitteilung-/Mledepflicht an das Kanalisationsunternehmen,
Strafrahmen bis 3.500 €!
●WRG, § 137, Abs. 1.24 –
Einleitungsvornahme in den öffentlichen Kanal mit
Überschreitung der Emissionsbegrenzungen, Strafrahmen bis
3.500 €!
●TiKG 2000, § 15 – Nichterfüllung der
Mitteilungspflicht, Strafrahmen bis 3.500 €!
Bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Regeln
ist der AIZ-AV verpflichtet Anzeige bei der
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Daraufhin wird die
Behörde Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes zu treffen haben! Neben einem allfälligen
Strafverfahren ist es im Rahmen solcher Aufträge zulässig,
die Demontage dieser Geräte behördenseitig anzuordnen.
Sollten Sie in ihrem Betrieb ein solches
KAZ-Gerät betreiben, fordern wir sie auf, dieses innerhalb
einer Frist von 4 Wochen stillzulegen und die Einleitung
in die öffentliche Kanalisation zu unterlassen! Bei
Nichtbefolgung müsste unsererseits eine Anzeige an die BH
Schwaz erfolgen, wobei es neben den Behördenauflagen auch
zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen wird.
Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass trotz
gegenteiliger Behauptungen von Herstellern und
Vertreibern von Küchenabfall-zerkleinerern, der Einsatz
dieser Geräte gesetzeswidrig und damit verboten
ist!
Informationen und Grundsätze für:
Privathaushalte
Hotellerie & Restaurants
Küchenbetriebe aller Art
Metzgereien &
Schlachtbetriebe
Sennereien & Molkereibetriebe
Installateure & Haustechnikplaner
Den link zur PDF Broschüre finden Sie hier:
FettbroschüreAIZ
J. Dengg
Anpassung der Verbandskläranlage Achental - Inntal -
Zillertal durch
separate Trübwasserbehandlung
März 2001
J. Dengg
ÖKO-Audit ARA Strass, praktische Durchführung und Auswirkung auf den Betrieb
November 2001
J. Dengg
Mehrjährige Betriebserfahrung mit einer pH-geregelten
Prozesswasserbehandlung
unter Verwendung von
A-Stufen-Schlamm als C-Quelle
Mai 2000
C. Fimml
Erfahrungsbericht über die Dokumentation der "Internen-
Qualitäts- Kontrolle" (IQK)
auf der Kläranlage
Achental - Inntal - Zillertal
September 2004
C. Fimml
Erfahrungen mit einem Umweltmanagementsystem gemäß EMAS
an der ARA Strass
September 2000
R. Rostek
Kläranlagen mit ausgeprägten saisonalen
Belastungsschwankungen, Überlegungen zur Dimensionierung
nach Arbeitsblatt A131 und Einhaltung zukünftiger
Reinigungsanforderungen
März 1995
R. Rostek
Kläranlagen mit saisonal stark unterschiedlicher
Belastung Wiener Mitteilungen
Februar 1995
B. Wett
Untersuchung und Darstellung der biochemischen
Umwandlungsprozesse
im Bereich der
Druckrohrbeileitung Achenkirch
Dezember 2000
J. Dengg
B. Wett
Zweistufige Belebungsanlage, Trübwasserbehandlung,
Energieoptimierung
Beitrag zum ÖWAV-Seminar
März 2006
R. Rostek
J. Dengg
B. Wett
2-jährige Betriebserfahrung mit einer
pH-Wert-gesteuerten Prozesswasserbehandlung
auf
der ARA Strass im Zillertal unter Nutzung von Rohschlamm
als Kohlenstoffquelle
Juni 1999
R.Rostek
B. Wett
K. Ingerle
Erfahrungen mit der biologischen Separatbehandlung von
Prozesswässern
März 1999
Bereitschaftsdienst: MO - SO von 0 - 24
Bürozeiten: MO -
DO von 7 - 12 u. 13 - 16:45 Uhr
FR von
7 - 12 Uhr
Bereitschaftsdienst: 0664/421 7480
Geschäftsleitung:
05244/65118 DW10
Betriebsleitung: 05244/65118 DW12