Allgemeine Geschäftsbedingungen
Genehmigt mit Beschluss der
AIZ-Mitgliederversammlung vom 14.Juli 1999
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG S/3
2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN & BEGRIFFSBESTIMMUNGEN S/3
3. ABSCHLUSS DES ENTSORGUNGSVERTRAGES S/5
4. ENTSORGUNGSANLAGE DES KANALBENÜTZERS S/6
5. WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG S/7
6. ART UND UMFANG DER ABWÄSSER (EINLEITUNGSBESCHRÄNKUNGEN)
S/7
7. RÜCKHALTUNG UNZULÄSSIGER ABWASSERINHALTSSTOFFE
(INNERBETRIEBLICHE
REINIGUNGSANLAGE) S/8
8. UNTERBRECHUNG DER ENTSORGUNG 9
9. ENTGELTE S/9
10. AUSKUNFT-, NACHWEIS- UND MELDEPFLICHT SOWIE
ZUTRITTSRECHTE S/10
11. HAFTUNG S/10
12. BEENDIGUNG DES ENTSORGUNGSVERTRAGES S/11
13. ZUSATZBESTIMMUNGEN FÜR INDIREKTEINLEITER WELCHE NICHT
ÜBER DIE
ÖFFENTLICHE KANALISATION EINLEITEN (ANLIEFERUNG MIT
TANKFAHRZEUGEN) S/12
14. SCHLICHTUNGSSTELLE S/12
15. GERICHTSSTAND S/13
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN S/13
1. Einleitung
1.1 Der Abwasserverband Achental-Inntal-Zillertal
(Kurzbezeichnung AIZ-Abwasserverband) mit
dem Geschäftssitz in 6261 Strass i. Zillertal HNr. 150,
(Abwasserreinigungsanlage ARA
Strass) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes nach den
Bestimmungen des § 87
Wasserrechtsgesetz 1959 idgF.
1.2 Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden:
Aschau i. Zillertal., Brandberg, Bruck am Ziller, Finkenberg,
Fügen, Fügenberg, Gerlos,
Gerlosberg, Hainzenberg, Hart, Hippach, Kaltenbach,
Mayrhofen, Ramsau im Zillertal, Ried im
Zillertal, Rohrberg, Schlitters, Schwendau, Stumm,
Stummerberg, Tux, Uderns, Zell am Ziller,
Zellberg, Achenkirch, Buch bei Jenbach, Eben am Achensee,
Gallzein, Jenbach, Wiesing und
Strass im Zillertal.
1.3 Der Verband ist Eigentümer und Betreiber der öffentlichen
Abwasserreinigungsanlage ARA
Strass (kurz: Verbandskläranlage genannt) und der in den
Mitgliedsgemeinden gelegenen
Verbandskanäle, Rückhaltebecken, Pumpwerke und sonstiger
Verbandsanlagen.
1.4 Die Verbandskläranlage ARA Strass ist eine öffentliche
Abwasserreinigungsanlage und dient
der Übernahme und Reinigung der in den Mitgliedsgemeinden des
Verbandes anfallenden
Abwässer, häuslichen Abwässer, Mischwässer, etc. sowie der
Einleitung der gereinigten
Abwässer in den Inn (Vorfluter).
2. Allgemeine Bestimmungen & Begriffsbestimmungen
2.1 Gemäß § 32b(1) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr.
215/1959, in der geltenden Fassung
bedarf jede Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte
Kanalisationsanlage
(Indirekteinleitung) neben allfälliger behördlicher
Bewilligungen auch der Zustimmung des
Kanalisationsunternehmens.
2.2 Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 10
der Indirekteinleiterverordnung
(IEV), BGBl. II Nr. 222/1998 in der geltenden Fassung, ist
der Inhaber der wasserrechtlichen
Bewilligung für die Einleitung der in einer Kanalisation oder
in einer
Abwasserreinigungsanlage gesammelten und gereinigten Abwässer
in ein Gewässer.
2.3 Somit ist der Verband Kanalisationsunternehmen. Weiters
bedarf die Einleitung von
Abwässern in die öffentliche Kanalisation neben allfälliger
behördlicher Bewilligungen auch
der Zustimmung des jeweiligen Betreibers dieses Netzes (z.B.
Gemeinde, Verband).
2.4 Der Betreiber der jeweiligen öffentlichen Kanalisation
übernimmt die Abwässer der
Indirekteinleiter zur Weiterleitung in die Anlagen des
Verbandes. Der Verband übernimmt die
Weiterleitung, Reinigung und Ableitung der Abwässer der
Indirekteinleiter aus dem
Einzugsbereich der Verbandskläranlage entsprechend den
nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie den in der Zustimmungserklärung
(=Entsorgungsvertrag Pkt.
3.1 bis 3.11) näher geregelten besonderen Bestimmungen nach
Maßgabe der Kapazität und
Leistungsfähigkeit der jeweiligen öffentlichen Kanalisation
sowie der öffentlichen
Abwasserreinigungsanlage.
2.5 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedeutet:
Öffentliche Kanalisation: Das gesamte öffentliche und für Indirekteinleiter allgemein
verfügbare Kanalisationssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere
Kanäle, Schächte, Einlaufbauwerke, Abwasserpumpwerke, Regenentlastungsbauwerke, usw. im
Entsorgungsgebiet des Verbandes, soweit sie auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages
vom Verband oder von einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes betrieben werden.
Hausanschlüsse zählen nicht zur öffentlichen Kanalisation.
Öffentliche Abwasserreinigungsanlage:
Die Verbandskläranlage samt den Zu- und Ableitungskanälen
einschließlich aller technischen
Einrichtungen.
Öffentliche Kanalisationsanlage:
Die gesamte wasserrechtlich bewilligte Anlage zur Sammlung,
Ableitung und Reinigung von
Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich
aller Sonderbauwerke (z.B.
Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker)
soweit sie vom Verband oder von
einer Mitgliedsgemeinde des Verbandes betrieben werden. (Die
öffentliche Kanalisation sowie die
öffentliche Abwasserreinigungsanlage).
Entsorgungsanlage des Kanalbenützers:
Der Hausanschlusskanal sowie alle anderen Anlagen und
Einrichtungen in Gebäuden, befestigten
Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung
und Ableitung von Abwässern
dienen, bis zur Einmündung in die öffentliche Kanalisation.
Die Trennstelle wird von der jeweiligen
Gemeinde im Anschlußbescheid gemäß Tiroler
Kanalisationsgesetz oder vom Verband festgelegt.
Abwasser:
Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der
Aufbereitung, Veredelung,
Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder
Dienstleistung sowie in Kühl-,
Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht
natürlichen Prozessen in seiner
Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in
ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu
beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Häusliches Abwasser:
Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder
ähnlich genutzten Räumen in
Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit
vergleichbares Abwasser aus
öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-,
landwirtschaftlichen oder sonstigen
Betrieben.
Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der
des häuslichen abweicht:
Abwasser nach der Definition des § 1 Abs. 3 Zif. 2 der
Indirekteinleiterverordnung in der jeweils
geltenden Fassung, sowie Abwasser das auf Grund seiner
Herkunft und des daraus resultierenden
Inventars an Inhaltstoffen und auf Grund der Massenrelationen
dieser Inhaltsstoffe zu einander und
im Verhältnis zur Verbandskläranlage nicht mehr dem typischem
häuslichen Abwasser zugerechnet
werden kann. Hiezu zählen auch Niederschlagswässer, mit
welchem Schadstoffe von der
Landoberfläche eines Einzugsgebietes mit abgeschwemmt werden,
die überwiegend durch
menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden
sind (mehr als geringfügig
verschmutzte Niederschlagswässer).
Niederschlagswasser:
Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher
hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel,
Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt
und an der Landoberfläche dieses
Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch
technische Maßnahmen abgeleitet wird
(nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer,
Drainagen-, Quell- und
Grundwasser)
Mischwasser:
Eine Mischung aus Niederschlagswasser, Abwasser und/oder
häuslichem Abwasser.
Einleitung/einleiten:
Jede Einbringung von Abwasser, häuslichem Abwasser,
Mischwasser oder Niederschlagswasser in
eine öffentliche Kanalisationsanlage, die vom Verband oder
von einer Mitgliedsgemeinde betrieben
wird.
Innerbetriebliche Reinigungsanlage:
Alle Anlagen des Indirekteinleiters zur innerbetrieblichen
Vermeidung und/oder Reinigung von
Abwasser.
Kanalbenützer:
Wer auf Grund eines Entsorgungsvertrages mit dem Verband und
dem Betreiber der jeweiligen
öffentlichen Kanalisation befugt ist, Abwasser, häusliches
Abwasser, Mischwasser oder
Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation
einzuleiten.
Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 1 der
Indirekteinleiterverordnung ist, wer eine Einleitung
in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
vornimmt, deren wasserrechtlich Bewilligung
er nicht inne hat. Hiezu zählen auch alle jene Personen oder
Betriebe, welche Abwässer mittels
Fahrzeugen direkt zur Verbandskläranlage anliefern und dort
einleiten. Nicht als Indirekteinleitung
gilt die Einleitung bzw-. Einbringung von Abwässern durch
Verbandsmitglieder.
3. Abschluss des Entsorgungsvertrages
3.1 Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages zur Einleitung
von Abwässern, häuslichen
Abwässern, Mischwässern, oder Niederschlagswässern in die
öffentliche Kanalisation ist
mittels eines bei der jeweiligen Standortgemeinde oder beim
Verband aufliegenden
Vordruckes bei der Standortgemeinde oder beim Verband zu
beantragten.
3.2 Im Antrag sind Art und Umfang der beabsichtigten
Einleitungen bekanntzugeben. Dem Antrag
ist ein detailliertes Projekt (3-fach) anzuschließen, welches
auch die Mitteilungen im Sinne des
§ 32b Abs. 2 WRG 1959 zu umfassen hat.
3.3 Jede Änderung in Art und Umfang der Abwassereinleitung
bedarf eines neuen
Entsorgungsvertrages.
3.4 Der Antrag auf Abschluß eines Entsorgungsvertrages gilt
nur mit schriftlicher Zustimmung des
Verbandes und des Betreibers der öffentlichen Kanalisation
als angenommen.
3.5 Diese Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das
öffentliche Kanalisationssystem kann,
soweit erforderlich, befristet sowie mit Auflagen verbunden
werden.
3.6 Die Zustimmung zur Einleitung in die öffentliche
Kanalisation gilt, wenn im Entsorgungsvertrag
nichts Gegenteiliges vereinbart ist, generell befristetet auf
die Dauer der behördlichen
Bewilligung für die Verbandskläranlage. Für den Fall, daß die
behördliche Bewilligung für die
Kläranlage verlängert wird, verlängert sich automatisch auch
die Zustimmung für die
Einleitung um dieselbe Zeitspanne.
3.7 Der Verband ist berechtigt, bei Änderung der
gesetzlichen, verordnungsgemäßen oder
bescheidmäßigen Grundlagen für den Bestand und den Betrieb
seiner Anlagen die
entsprechenden Änderungen und Anpassungen im
Entsorgungsvertrag einseitig
vorzunehmen.
3.8 Die Zustimmung zur Einleitung gilt nicht für
Rechtsnachfolger. Bei Eigentümerwechsel,
Pächterwechsel, Mieterwechsel, Firmenänderungen, usw.
erlischt die bestehende
Zustimmung und vom neuen Rechtsinhaber ist unter Vorlage der
Unterlagen nach Pkt. 2.1 um
den Abschluß eines neuen Entsorgungsvertrages anzusuchen.
3.9 Der Indirekteinleiter hat seine Anlagen jeweils an den
Stand der Technik, sowie auf die
einschlägigen Gesetze und Verordnungen und auf die
behördlichen Bewilligungen für die
öffentliche Kanalisationsanlage anzupassen und zu betreiben.
3.10 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage
können die weitere Übernahme von
Abwässern, häuslichen Abwässern, Mischwässern und
Niederschlagswässern einschränken
und/oder von der Erfüllung von (weiteren bzw. anderen)
Auflagen abhängig machen, wenn
dies aufgrund einer geänderten rechtlichen Situation,
insbesondere im Hinblick auf die
einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die behördlichen
Bewilligungen für die
öffentliche Kanalisationsanlage, erforderlich ist
(Änderungsvorbehalt).
3.11 Die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” liegen beim
Verband und bei allen
Mitgliedsgemeinden auf und werden jedem Indirekteinleiter auf
Verlangen unentgeltlich
ausgefolgt und erläutert. All jenen Indirekteinleitern, deren
Abwasser mehr als geringfügig vom
häuslichen Abwasser abweicht, werden die “Allgemeinen
Geschäftsbedingungen” zugestellt.
Der Indirekteinleiter wird in allen technischen und
rechtlichen Angelegenheiten des
Kanalanschlusses beraten und es liegen sämtliche
diesbezüglichen Gesetze und
Verordnungen in der Geschäftsstelle des Verbandes zur
Einsichtnahme auf.
4. Entsorgungsanlage des Kanalbenützers
4.1 Die Errichtung, Instandhaltung, Umlegung, Erweiterung
oder Erneuerung der
Entsorgungsanlage hat fachgerecht zu erfolgen.
4.2 Die Errichtung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der
Entsorgungsanlage hat nach
dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und
sonstigen einschlägigen Normen,
insbesondere unter Einhaltung der ÖNORM B2501 in der jeweils
geltenden Fassung
(Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) und
entsprechend den Bedingungen
der Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage zu
erfolgen. Der Kanalbenützer hat
sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen
einzuholen.
4.3 Jeder Kanalbenützer hat sich selbst durch entsprechende
bauliche Vorkehrungen (Pkt. 6.5
ÖNORM B 2501 in der jeweils geltenden Fassung) gegen
Kanalrückstau zu sichern. Der
Kanalbenützer hat zur Überwachung im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und
sonstigen Normen sowie entsprechend den vom Verband, dem
Betreiber der jeweiligen
öffentlichen Kanalisation und/oder der Behörde erteilte
Auflagen die erforderlichen baulichen
Vorkehrungen (z.B. Schächte zur Probennahme, Prüfschächte)
auf eigene Kosten zu treffen.
4.4 Umlegungen, Erweiterungen und Erneuerungen bestehender
Entsorgungsanlagen sind den
Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage 4 Wochen vor
Baubeginn anzuzeigen. Soweit
solche Maßnahmen Einfluss auf die bestehende Zustimmung zur
Einleitung von Abwässern,
insbesondere hinsichtlich des Umfanges und der Art der zu
entsorgenden Abwässer sowie die
innerbetriebliche Reinigungsanlage (Pkt. 7) betreffend,
haben, sind solche Veränderungen
erst nach gesonderter vertraglicher Regelung (Abänderung der
Zustimmung) zulässig.
4.5 Der Kanalbenützer hat den Betreibern der öffentlichen
Kanalisationsanlage unverzüglich von
der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses bzw. von der
Beendigung der Umlegungs-,
Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden
Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu
setzen (Fertigstellungsanzeige).
4.6 Der Fertigstellungsanzeige sind innerhalb von 4 Wochen,
sofern im Entsorgungsvertrag nicht
eine abweichende Regelung getroffen wird, die im Rahmen der
Zustimmungserklärung
geforderten Unterlagen anzuschließen.
4.7 Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und in
einem Zustand zu erhalten, der den
Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen,
belästigungsfreien und
umweltfreundlichen Entsorgung entspricht. Die
Entsorgungsanlage ist so zu betreiben, dass
Störungen anderer Indirekteinleiter oder der öffentlichen
Kanalisationsanlage ausgeschlossen
sind.
4.8 Sämtliche im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage
entstehenden Kosten, insbesondere
die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb
der Entsorgungsanlage, sind
vom Kanalbenützer zu tragen.
5. Wasserrechtliche Bewilligung
5.1 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche
Abwassereinleitungen dahingehend zu
überprüfen, ob diese in die öffentliche Kanalisationsanlage,
insbesondere in die
Verbandskläranlage eingeleitet werden dürfen. Diese Prüfung
erfolgt auf Grundlage der
gültigen Gesetze und Verordnungen.
5.2 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die
Einhaltung der im Entsorgungsvertrag und
in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten
Einleitungsbeschränkungen,
insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen
Abwasseremissionsverordnung, verantwortlich.
5.3 Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der
betreffenden Abwässer in die öffentliche
Kanalisationsanlage eine gesonderte wasserrechtliche
Bewilligung gemäß § 32b Abs. 5 WRG
1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen.
5.4 Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht
die Zustimmung der Betreiber der
öffentlichen Kanalisationsanlage.
6. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)
6.1 Der Indirekteinleiter hat gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 die
in der Allgemeinen
Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchenspezifischen
Abwasseremissionsverordnungen enthaltenen
Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Solange keine entsprechende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung
in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung
sinngemäß Anwendung. In Ausnahmefällen kann im
Entsorgungsvertrag hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte eine
davon abweichende Regelung getroffen werden.
6.2 Das Erreichen von Grenzwerten durch Verdünnung der
Abwässer ist gemäß § 33b Abs.
8 WRG 1959 ausdrücklich verboten. Die Emissionsbegrenzungen
gelten daher auch für Teilströme (Gebot der
Teilstrombehandlung).
6.3 Das bewusste Einleiten bzw. Einbringen der nachstehend
angeführten Stoffe in die öffentliche Kanalisationsanlage ist
verboten:
6.3.1. Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem
Zustand, wie insbesondere Sand, Schlamm, Schutt, Asche,
Kehricht, Küchenabfälle, insbesondere auch aus
Gastgewerbebetrieben, Jauche und Abfälle aus Tierhaltung,
Textilien, grobes Papier, Glas oder Blech usw.;
6.3.2. explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe,
fett- oder ölhältige Stoffe, seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder
radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche
sich solche Stoffe befinden, sowie Stoffe, die schädliche oder übelriechende Ausdünstungen
verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Nitroverbindungen,
Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide,
Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Medikamente
(Antibiotika,...) usw.
6.4 Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags-
und Kühlwässer sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer dürfen nur aufgrund einer gesonderten
Vereinbarung der öffentlichen Kanalisationsanlage zugeführt
werden.
6.5 Die stoßweise Einleitung von Abwässern in die öffentliche
Kanalisationsanlage ist weitestgehend zu vermeiden. Wird der ordentliche Betrieb, die
Wartung oder die Wirksamkeit der öffentlichen Kanalisationsanlage durch eine stoßweise
Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt, so sind diese
Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen auf einen entsprechenden
Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. Die
Rückhaltemöglichkeiten haben auch auf etwaige
Betriebsstörungen und Unfälle Bedacht zu nehmen.
6.6 Werden mehr als nur geringfügig verunreinigte
Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserkanal im Trennsystem) eingeleitet,
so ist grundsätzlich ein Regenrückhaltebecken oder ein Stauraumkanal entsprechend den
Vorschreibungen der Betreiber der öffentlichen
Kanalisationsanlage zu errichten.
6.7 In die öffentliche Kanalisationsanlage dürfen keine
Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen.
7. Rückhaltung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe
(innerbetriebliche Reinigungsanlage)
7.1 Besteht bei der Einleitung von Abwasser die Möglichkeit,
das schädliche oder unzulässige Stoffe (Pkt. 6) im Abwasser enthalten sind, oder das
Emissionsbegrenzungen (Pkt. 6) hinsichtlich solcher Stoffe
überschritten werden so sind Anlagen und/oder
Maßnahmen vorzusehen, damit diese Stoffe zurückgehalten und/oder so
behandelt werden können, dass ihre Belastung im zulässigen Rahmen liegt.
7.2 Solche innerbetrieblichen Reinigungsanlagen sind
insbesondere Gitterroste und Sieb, Schlammfänge, Neutralisations-, Spalt-, Entgiftungs- und
Desinfektionsanlagen, Vorkläranlagen sowie Mineralöl- und Fettabscheider. Es ist
hierbei auch auf etwaige Betriebsstörungen und –Unfälle Bedacht zu nehmen (z.B. durch
Rückhalte-, Absperr- oder Notausschaltmöglichkeiten).
7.3 Diese Anlagen sind in regelmäßigen Abständen fachgerecht
zu entleeren, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen.
Über Zeitpunkt und Art von Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an
Rückhalteanlagen sind Wartungsbücher zu führen, aus denen auch die Art der
Beseitigung des Räumgutes ersichtlich ist. Das gezielte Rücklösen von z.B. Fetten durch
fettlösende Mittel ist verboten.
7.4 Abscheidegut und sonstige zurückgehaltene Stoffe dürfen
weder an dieser noch an einer
anderen Stelle der öffentlichen Kanalisation zugeführt
werden.
8. Unterbrechung der Entsorgung
8.1 Die Entsorgungspflicht der Betreiber der öffentlichen
Kanalisationsanlage ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht der Betreiber
der öffentlichen Kanalisationsanlage stehen, die Übernahme oder Reinigung der
Abwässer ganz oder teilweise verhindern.
8.2 Die Übernahme der Abwässer durch die Betreiber der
öffentlichen Kanalisationsanlage kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung
einer drohenden Überlastung der öffentlichen Kanalisationsanlage oder aus sonstigen
betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Die Betreiber der öffentlichen
Kanalisationsanlage werden dafür Sorge tragen, das solche Einschränkungen und Unterbrechungen
möglichst vermieden bzw. kurz gehalten werden.
8.3 Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden
rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntgegeben, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.
8.4 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage können
die Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters nach vorhergehender schriftlicher
Mitteilung, bei Gefahr im Verzug auch sofort, unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme
vom Abschluss besonderer
Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Indirekteinleiter
gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Normen, behördlichen
Auflagen und die Bestimmungen des Entsorgungsvertrages verstößt.
9. Entgelte
9.1 Wenn im Entsorgungsvertrag keine diesbezügliche Regelung
enthalten ist, richtet sich die Anschlussgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr nach
den jeweils gültigen gebührenrechtlichen Bestimmungen der für den Betriebsstandort
zuständigen Gemeinde.
9.2 Der Verband behält sich vor, für die Vertragserrichtung,
Prüfung der technischen Unterlagen, die Führung des Indirekteinleiterkatasters und die laufende
Überwachung Kosten gemäß der jeweils geltenden Tarifordnung zu verrechnen.
9.3 Sollte zur Beurteilung der Abwassersituation eines
Indirekteinleiter ein über das normale Ausmaß hinausgehender Aufwand erforderlich sein (z.B.
Ausarbeitung von entsprechenden Gutachten,....), so wird der Antragsteller über die zu
erwartenden Kosten schriftlich informiert.
Die Weiterbearbeitung erfolgt erst nach dessen Zustimmung zur
Kostenübernahme.
9.4 Sofern in einem allfälligen Entsorgungsvertrag keine
andere Regelung vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur
Zahlung fällig.
10. Auskunft-, Nachweis- und Meldepflicht sowie
Zutrittsrechte
10.1 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der
öffentlichen Kanalisationsanlage alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere
die zur Ermittlung der Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren erforderlichen
Informationen sowie Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer (Menge und Qualität),
zu erteilen und Einsicht in die Wartungsbücher (Pkt. 7) sowie sonstige die Abwassereinleitung
betreffende Unterlagen (z.B. abwasserrelevante Produktionsverhältnisse) zu
gewähren.
10.2 Derjenige Indirekteinleiter dessen Abwasser mehr als
geringfügig vom häuslichen Abwasser abweicht, hat dem Verband als Kanalisationsunternehmen im
Sinne des § 32b WRG 1959 im Abstand von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die
Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen (§ 32b Abs. 3 WRG 1959),
sofern nicht im Entsorgungsvertrag eine andere Regelung vereinbart
wurde.
10.3 Der Indirekteinleiter hat den Betreibern der
öffentlichen Kanalisationsanlage unverzüglich Störungen in seiner Entsorgungsanlage, insbesondere in der
innerbetrieblichen
Reinigungsanlage (Pkt. 7) zu melden, sofern davon die
öffentliche Kanalisationsanlage betroffen sein kann, insbesondere wenn die Nichteinhaltung
des Entsorgungsvertrages zu befürchten ist. Der Indirekteinleiter ist verpflichtet,
sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige Abwassereinleitungen verlässlich zu
unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Indirekteinleitung in die öffentliche
Kanalisationsanlage bis zur Behebung des Störfalles zu unterbrechen.
10.4 Zum Zwecke der Überwachung der eingeleiteten Abwässer
hat der Indirekteinleiter den von den Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage dazu
beauftragten Kontrollorganen den erforderlichen Zutritt zu den relevanten Betriebsanlagen zu
gewähren. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im
Verzug.
10.5 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage
verpflichten sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen aufgrund dieses Vertrages
bekanntgeworden sind, zu wahren.
11. Haftung
11.1 Bei Betriebsstörungen der öffentlichen
Kanalisationsanlage infolge von Naturereignissen (höhere Gewalt) hat der Indirekteinleiter keinen Anspruch auf
Schadenersatz oder Minderung der Kanalbenützungsgebühr.
11.2 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind
im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu
beseitigen.
11.3 Der Indirekteinleiter haftet den Betreibern der
öffentlichen Kanalisationsanlage für alle Schäden, die ihnen durch einen vertragswidrigen Zustand
seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden, insbesondere haftet der Indirekteinleiter für
Schäden, die durch einen vereinbarungswidrigen und mangelhaften Zustand oder den
unsachgemäßen Betrieb bzw. durch Bedienungsfehler von innerbetrieblichen
Reinigungsanlagen oder Betriebseinrichtungen (Pkt. 6.1 bis 6.3) entstehen.
11.4 Kommt es zu vertragswidrigen Einleitungen in die
öffentliche Kanalisationsanlage, so hat der Indirekteinleiter den Betreibern der öffentlichen
Kanalisationsanlage alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten
zu ersetzen, insbesondere auch jene für die Ermittlung und
Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich der Kosten für allfällig notwendige zusätzliche
Behandlungsmaßnahmen und/oder Beseitigung (Entsorgung) der dadurch entstandenen Abfälle oder
Produkte.
11.5 Werden durch vertragswidrige Einleitungen Dritte
geschädigt, so sind die Betreiber der Kanalisationsanlage
gegenüber Ersatzansprüchen der Dritten schad- und
klaglos zu halten.
11.6 Der Indirekteinleiter haftet den Betreibern der
öffentlichen Kanalisationsanlage für die Einhaltung des Entsorgungsvertrages durch seine Dienstnehmer
bzw. Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind ,die betreffende
Entsorgungsanlage mitzubenützen (Bestandnehmer u.a.).
12. Beendigung des Entsorgungsvertrages
12.1 Bei befristeten Entsorgungsverträgen endet das
Vertragsverhältnis mit Fristablauf.
12.2 Der Indirekteinleiter ist berechtigt, den
Entsorgungsvertrag mit den Betreibern der öffentlichen
Kanalisationsanlage schriftlich unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten zu kündigen.
12.3 Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage sind
berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im
Falle der Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder sonstiger die
Indirekteinleitung betreffende Vorschriften die Übernahme der
Abwässer des Indirekteinleiters gänzlich einzustellen.
12.4 Gründe für eine solche Einstellung können insbesondere
sein:
12.4.1. Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (Pkt.
6)
12.4.2. Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie
Verweigerung des Zutritts zu Kontrollzwecken (Pkt. 10);
12.4.3. unzulässige bauliche Veränderungen an der
Entsorgungsanlage (Pkt. 4)
12.4.4. Nichtentrichtung fälliger Gebühren und
Entgelte;
12.4.5. störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen
anderer Indirekteinleiter sowie auf die öffentliche Kanalisationsanlage.
12.4.6. Nichtbehebung von Mängeln.
12.5 Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses
(Pkt. 12) hat der ehemalige Kanalbenützer seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf
eigene Kosten fachgerecht
stillzulegen. Über die endgültige Stilllegung hat der
Kanalbenützer einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des
durchführenden Unternehmens) vorzulegen.
12.6 Bei einem Wechsel in der Person des Indirekteinleiters
hat der künftige Indirekteinleiter die neue Zustimmung (Entsorgungsvertrag) zur Einleitung zu
erwirken.
13. Zusatzbestimmungen für Indirekteinleiter welche nicht
über die öffentliche Kanalisation einleiten (Anlieferung mit
Tankfahrzeugen)
13.1 Von der Verbandskläranlage können bestimmte Stoffe, wie
z.B. häusliches Abwasser aus dichten Gruben, Fäkalgut, Schlämme aus Kläranlagen usw.,
welche mit geeigneten Tankfahrzeugen angeliefert werden, übernommen und behandelt
werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden
Anlieferer.
13.2 Jede Anlieferung ist im Vorhinein mit dem Verband
abzustimmen. Ansonsten können Anlieferungen zurückgewiesen werden
13.3 Das Abladen einer Anlieferung hat nur im Beisein des
Betriebspersonals der Verbandskläranlage zu erfolgen. Noch vor dem Abladen kann von
jeder Anlieferung eine repräsentative Stichprobe gezogen werden um diese im Labor
der Verbandskläranlage zu untersuchen.
13.4 Der Anlieferer bzw. das Transportunternehmen ist
für die ordnungsgemäße Deklarierung des Anliefergutes verantwortlich und haftet dem Verband
grundsätzlich dafür, dass es zu keinen vertragswidrigen Einleitungen kommt (Pkt. 11). Weiters gelten
die Bestimmungen des Punktes 6 vollinhaltlich. Tritt der Anlieferer nur als Transporteur
auf und wurde mit dem Erzeuger des Übernahmegutes ein eigener Entsorgungsvertrag abgeschlossen,
gelten die Einleitbeschränkungen (Pkt. 6) und die Haftungsbestimmungen
(Pkt. 11) für den Erzeuger des Übernahmegutes.
13.5 Für Stoffe, welche im Sinne der gesetzlichen Regelungen
als Abfälle zu bezeichnen sind, gelten zudem die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes
(AWG) und der Abfallnachweisverordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
13.6 Die Kosten für die Übernahme werden vom Verband in
Rechnung gestellt und richten sich - sofern in einem allfälligen Entsorgungsvertrag oder in einem
diesbezüglichen schriftlichen Angebot nicht eine andere Regelung vereinbart wurde - nach
der jeweils gültigen Tarifordnung. Sind für die Abrechnung auch Laborergebnisse
maßgebend, so erklärt sich der Anlieferer oder der Erzeuger des Übernahmegutes damit
einverstanden, dass diese im Labor der Verbandskläranlage ermittelt werden. Auf Verlangen werden
entsprechende Vergleichsproben zur Verfügung gestellt und/oder
Rückstellproben für einen Zeitraum von max. 1 Monat aufbewahrt.
13.7 Erfolgt eine Übernahme auf Verlangen des Anlieferers
außerhalb der Betriebszeiten, so werden die tatsächlich anfallenden Personalkosten für die
Entladung getrennt in Rechnung gestellt.
14.Schlichtungsstelle
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ kann sowohl vom Indirekteinleiter als auch die Betreiber der
öffentlichen Kanalisationsanlage die beim
Tiroler Gemeindeverband, Adamgasse 7a, 6020 Innsbruck eingerichtete
Schlichtungsstelle anrufen werden.
15. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Indirekteinleiter und den
Betreibern der öffentlichen Kanalisationsanlage ist das für den Sitz des Verbandes
sachlich berufene Bezirksgericht zuständig.
16.Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Übernahme und Reinigung von Abwässern entsprechen dem Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen
Normen. Die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsanlage behalten sich vor, diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigen
wichtigen Gründen entsprechend anzupassen bzw. abzuändern.